Das «Salzburger Modell» ist eine Absichtserklärung privater Interessengruppen und hat keinerlei Rechtsverbindlichkeit. Von den Mobiltelefongesellschaften kann kein immissionsmässiger Unbedenklichkeitsnachweis bezüglich ihrer Basisstationen verlangt werden. Begriff des engen räumlichen Zusammenhangs bei der Frage des Einbezugs benachbarter Anlagen in die Immissionsgrenzwertberechnung (Präzisierung der Rechtsprechung aufgrund der neuen Vollzugsempfehlungen des BUWAL).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRKE I Nr. 256/2002 vom 6. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 19
11. a) Die Rekurrentin vertritt die Auffassung, die Anlagegrenzwerte der Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) stünden im Widerspruch zum Grundsatz von Art. 11 USG, wonach die Emissionen im Rahmen der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auf das Möglichste zu beschränken seien. Das «Salzburger Modell» habe gezeigt, dass der Betrieb eines funktionierenden Mobilfunknetzes auch bei einem die Gesundheit nicht mehr schädigenden Grenzwert von 0,35 V/m möglich sei. Die schweizerischen Gerichte haben die NISV wiederholt akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit überprüft und sind stets zum klaren Ergebnis ge- kommen, die Verordnung - namentlich die darin statuierten Immissions- und Anlage- grenzwerte - halte sich in allen Teilen an den vom Umweltschutzgesetz vorgegebenen Rahmen des Immissionsschutzes, sei verfassungs- bzw. gesetzeskonform und daher ohne Abweichungen massgebend (u.a. BGE 126 II 406 ff. und BGE 1A.62/2001/bmt vom 24. Oktober 2001, E. 3a). Im Urteil 1A.10/2001/sta vom 8. April 2002 ist das Bun- desgericht nochmals eingehend auf das «Salzburger Modell» eingegangen und zum unmissverständlichen Schluss gekommen, aus diesem lasse sich keine Verpflichtung zur Herabsetzung der Anlagegrenzwerte der NISV ableiten (E. 2.2.4). An dieser umwelt- schutzrechtlichen Tatsache vermag auch die rekurrentischerseits ausführlichst darge- legte und kritisierte Studie des BAKOM bzw. der ComCom über die von der Seibersdorf Research im Dezember 2001 in Salzburg durchgeführten Strahlenmessungen nichts zu ändern. Folglich sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV uneingeschränkt und abschliessend anwendbar. Bei der Beurteilung von Antennenanlagen für die Mobiltele- fonnetze dürfen also entgegen rekurrentischer Auffassung keine im Vergleich zu den Vorschriften der NISV erhöhten immissionsmässigen Anforderungen gestellt werden (BEZ 2000 Nr. 52, E. 9; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Feb- ruar 2000, S. 22; BRKE II Nrn. 0236 und 237/2001, E. 11b). Es existiert zudem keine Rechtsgrundlage, die es erlauben würden, von den Betreibergesellschaften Unbedenk- lichkeitsnachweise ihrer Mobilfunkanlagen zu verlangen (BRKE IV Nr. 0171/2001, S. 16, E. 8c).
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b) In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die schweizeri- schen Anlagegrenzwerte mit zu den strengsten gesetzlichen Immissionsbeschränkun- gen für hochfrequente elektromagnetische Felder in Europa gehören und konsequent durchgesetzt werden (BRKE I Nr. 0098/2002). So gibt es insbesondere entgegen weit verbreiteter Meinung weder in der Stadt noch im Bundesland Salzburg eine strengere rechtsverbindliche Grenzwertregelung als in der Schweiz. Bei der behördlichen Beurtei- lung von Mobilfunkanlagen sind dort einzig die ICNIRP-Grenzwerte massgebend, wel- che im wesentlichen den schweizerischen Immissionsgrenzwerten entsprechen. Dage- gen sind in Österreich weder bundesweit noch in den einzelnen Bundesländern Vorsor- gewerte analog den schweizerischen Anlagegrenzwerten festgelegt worden. Das vielzi- tierte «Salzburger Modell» ist vielmehr nur Ergebnis eines in Salzburg im Juni/Juli 2000 durchgeführten internationalen Kongresses und der daraus resultierenden Empfehlun- gen. Diese sind von den Salzburger Behörden wohl geprüft, auf Gesetzesgebungsstufe aber aus verschiedenen Gründen nicht realisiert worden (BRKE I Nr. 0279/2001, S. 15; Berichterstattung über die Beschlüsse des Salzburger Landtages vom 27. Februar 2002). (...)
13. a) Die Rekurrentin fordert den Einbezug der auf dem Nachbargebäude in Be- trieb stehenden Mobilfunk-Antennenanlage in die Anlagegrenzwerteruierung. Der Anla- gegrenzwert ist die Emissionsbegrenzung für die von der projektierten Anlage allein er- zeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV gelten als eine (gesamthafte) Anlage alle Sendeantennen für Funkdienste, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes stehen. Damit ist zu prüfen, ob die benachbarten Antennen bei der Anlagegrenzwertberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Die NISV regelt den Begriff des engen räumlichen Zusammenhangs nicht weiter, was dazu geführt hat, dass die Baubehörden und Rechtsmittelinstanzen den Kreis der ein- zubeziehenden Antennen in der Vergangenheit räumlich sehr unterschiedlich gezogen haben. Dies führte im Ergebnis zu einer unbefriedigenden Rechtspraxis. Mit dem Ziel, den Anlagebegriff von Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV zu vereinheitlichen, hat das BU- WAL nun mittels einer Formel definiert, bis zu welchem Umkreis (Radius) bestehende Mobilfunkantennen in die Anlagegrenzwerteruierung einbezogen werden müssen (BU- WAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 10f., Ziff. 2.1.2). Dieser sogenannte Anlageperimeter r = F . ERPkum (F = frequenzbandrelevan- ter Funkdienstefaktor [1.17, 1.4 oder 1.75], ERP kum = kumulierte Antennenleistungen in Watt [W] im leistungsstärksten Azimut-Sektor von 90°) ist abhängig von der Sendeleis- tung und Senderichtung. Der Anlageperimeter ist im wesentlichen eine formelmässige Umsetzung des Isolinien-Modells, das vom Bundesgericht bereits als mögliche Definiti- on des Anlagebegriffs bezeichnet wurde (Urteil 1A.10/2001/sta vom 8. April 2002, E. 3.4.6). Auch die Baurekurskommissionen erachten diesen Anlageperimeter als geset- zeskonforme und praktikable Auslegung von Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV. Im vorlie- genden Streitfall resultiert daraus bei einem Funkdienstefaktor von 1.17 und einer massgebenden Sendeleistung von 4320 W ERP ein Radius von 76,90 m. Die beste- kum henden Mobilfunkantennen auf dem Nachbargebäude sind aber bereits 100 m bzw. 104 m vom Standort der projektierten Basisstation entfernt, weshalb sie richtigerweise nicht in die Anlagegrenzwertberechnungen einbezogen wurden.